EDÖB gegen Inkasso-Team

Bundesverwaltungsgericht stützt EDÖB-Entscheid gegen Online-Schuldnerpranger

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von René Jaun und ahu

Die Publikation persönlicher Daten zur Ermittlung des Standorts mutmasslicher Schuldnerinnen und Schuldner ist nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt einen Entscheid des EDÖB gegen Inkasso-Team. Dieses hat seinen Online-Pranger inzwischen vom Netz genommen.

(Source: Mind and I / Stock.Adobe.com)
(Source: Mind and I / Stock.Adobe.com)

Die Firma Inkasso-Team hat mit ihrer Website "Schuldner-finden.com" Persönlichkeitsrechte verletzt. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit seinem Urteil (PDF) stützt es eine Verfügung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom Frühling 2025.

Auf der Website, welche laut Mitteilung des EDÖB inzwischen nicht mehr erreichbar ist, veröffentlichte Inkasso-Team Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern. Zu diesen nahm sie Hinweise aus der Öffentlichkeit entgegen mit dem Ziel, die Aufenthaltsorte der an den Pranger gestellten Personen ermitteln zu können. Zudem sollte die Webseite Dritte vor diesen Personen warnen, wie der EDÖB weiter ausführt.

Die auf der Website veröffentlichten Daten waren vielfältig, wie aus dem Gerichtsurteil zu entnehmen ist. Die Betreiberin des Registers veröffentlichte nicht nur die Namen der mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldner, sondern mitunter auch Details zu mit ihnen in Verbindung stehenden Personen. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt ausserdem "Stimmaufnahmen, Hinweise, dass die Person Betrug mit fiktiven Grundstücken betreibt, gewerbsmässig Darlehen aufnimmt und nicht zurückzahlt, dass sich die Person in U-Haft befindet, lügt, betrügt und dubiose Geschäfte führt sowie Hinweise auf strafrechtliche, steuerrechtliche, zivilrechtliche Verfahren und Urteile".

Der Schuldner-Pranger war dem EDÖB schon länger aufgefallen. Wie das BVGer ausführt, wies er Inkasso-Team bereits im September 2021 darauf hin, dass es mit der Website gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstosse. Auf dieses Schreiben habe Inkasso-Team nicht reagiert.

Ungefähr zwei Jahre später trat das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft. Es lieferte dem EDÖB die Grundlage, eine Untersuchung zu eröffnen. Am Ende dieser Untersuchung - im April 2025 - verfügte der EDÖB, dass das Inkasso-Team innert 30 Tagen die Publikation zu unterlassen und publizierte Daten zu löschen habe. Er argumentierte, "dass die Publikation von Personendaten zwecks Ermittlung des Standorts mutmasslicher Schuldnerinnen und Schuldner sowie Warnung von Dritten persönlichkeitsverletzend und nicht gerechtfertigt ist".

Ein Entscheid, gegen den die Websitebetreiberin Einsprache erhob. Sie führte unter anderem ins Feld, die Bearbeitungsgrundsätze - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - gemäss Datenschutzgesetz eingehalten zu haben, wie dem Urteil zu entnehmen ist. "Soweit dennoch Persönlichkeitsrechte verletzt würden, lägen Rechtfertigungsgründe vor, namentlich ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse", fasst das BVGer zusammen.

In seinem Urteil kommt das Gericht zum Schluss, es liege keine unrichtige/unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung von Bundesrecht durch den EDÖB vor. Seine Verfügung sei somit nicht zu beanstanden. Inkasso-Team muss Verfahrenskosten in Höhe von 5000 Franken bezahlen. 

 

Mit seinem Urteil stützt das BVGer die Praxis des EDÖB bereits zum 2. Mal seit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes. Das erste Urteil fällte das Gericht im Herbst 2025 in Zusammenhang mit dem Portal "Pfarrer-Check". Mehr dazu erfahren Sie hier.

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