Fünf angefochtene Verfügungen

Init7 streitet mit Behörden um DNS-Sperren

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von Alexia Muanza und Übersetzung: René Jaun, nki

Gleich mehrere Staatsanwaltschaften haben Init7 unlängst Anordnungen zur Sperrung von Websites zugestellt. Der Schweizer Internetprovider wehrt sich gerichtlich gegen die Verfügungen und hält derart angeordnete Netzsperren für rechtlich fragwürdig.

(Source: Siasart / stock.adobe.com)
(Source: Siasart / stock.adobe.com)

Init7 wehrt sich gegen behördlich angeordnete Website-Sperrungen. Der Schweizer Internetprovider erhielt unlängst insgesamt fünf entsprechende Verfügungen von Staatsanwaltschaften – davon vier aus dem Kanton Waadt und eine aus dem Kanton Wallis. Auf Anfrage der Redaktion schildern die Rechtsanwälte Simon Schlauri und Sylvain Métille, die den Internetprovider vor Gericht vertreten, die Hintergründe der Sperranordnungen und warum Init7 gegen die Verfügungen rekurriert.

In einem ersten Fall ordnete die Waadtländer Staatsanwaltschaft die "Beschlagnahme" von Domainnamen an. Ziel sollte es sein, den Zugang zu einer Website mit betrügerischem Inhalt zu sperren. Laut Simon Schlauri wurde diese Entscheidung aufgehoben, nachdem Init7 geltend machte, dass es als Zugangsanbieter (und nicht als Registrar) technisch gar nicht in der Lage sei, Domains zu beschlagnahmen.

Darauf erliessen die Behörden eine neue Verfügung bezüglich derselben Domains. Die Staatsanwaltschaft vertrat darin die Ansicht, dass der Begriff "Beschlagnahme" als Sperrung des Zugangs zu verstehen sei. Dieser zweite Fall wurde vor die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt gebracht, die die Beschwerde von Init7 zurückwies. Die Staatsanwaltschaft machte im Verfahren insbesondere geltend, dass andere Zugangsanbieter ähnliche Entscheidungen umgesetzt hätten, wie Schlauri in seinem Vortrag auf dem Winterkongress der Digitalen Gesellschaft bemerkte. Der Fall ist aktuell am Bundesgericht hängig. Dieses gibt an, dass eine gegen den Geschäftsführer von Init7 verhängte Geldstrafe von 6000 Franken im Zusammenhang mit diesem Verfahren steht. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einspruch eingelegt.

Ein drittes Verfahren betrifft URLs betrügerischer Websites im Kanton Wallis. Die Beschwerde ist vor dem Kantonsgericht Wallis anhängig. Ein viertes Verfahren im Kanton Waadt betrifft die URL einer Website einer Klimaschutzorganisation. Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht Waadt anhängig, welches ihr die aufschiebende Wirkung jedoch entzog. Erst kürzlich erhielt der Internetprovider eine neue Waadtländer Verfügung gegen URLs. Init7 hat angekündigt, beim Kantonsgericht Beschwerde einzulegen.

Beschlagnahme oder Sperrung?

Der Streit dreht sich um die Auslegung der Artikel 263 ff. der Strafprozessordnung (StPO) - darin geht es um die sogenannte Beschlagnahme - sowie um Artikel 69 des Strafgesetzbuches (StGB) - "Einziehung und Vernichtung". auf Anfrage fasst Schlauri die Fragestellung wie folgt zusammen: "Die Hauptfrage ist, ob die allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 263 ff.) und des Strafgesetzbuches (Art. 69) über die Beschlagnahme so ausgelegt werden können, dass sie auch Netzsperren abdecken." Seiner Meinung nach wäre eine solche Ausweitung mit der klassischen Methode der Auslegung des Strafrechts nicht vereinbar, fügt der Anwalt hinzu.

Sylvain Métille ist der Ansicht, dass die Pfändungsvorschriften, die zum Schutz von Vermögenswerten oder Wertpapieren im Hinblick auf eine Beschlagnahme oder zu Beweiszwecken konzipiert wurden, nicht als Grundlage für eine aktive Massnahme zur Sperrung des Zugangs dienen können. "Im Falle einer Sperrung handelt es sich um eine aktive Massnahme, die darauf abzielt, den Zugang zu verhindern", betont er.

Die Anwälte weisen auch auf einen bereits gesetzlich definierten Sperrmechanismus hin. Dder Schweizer Gesetzgeber hat diesen ausdrücklich im Geldspielgesetz vorgesehen, getrennt vom Beschlagnahmungsregime.

DNS-Sperren und Overblocking

Abgesehen des rechtlichen Klärungsbedarfs sind die Anordnungen auch aus technischer Sicht heikel. Bestimmte Sperrverfügungen beziehen sich nämlich auf konkrete Web-Adressen (URLs). Schlauri erklärt gegenüber der Redaktion jedoch, dass "es technisch nicht möglich ist, eine bestimmte URL zu sperren, ohne die gesamte Domain zu blockieren." Eine DNS (Domain name System)-Sperre, wie sie die Behörden von Internetprovidern wie Init7 jeweils fordern, stellt jeweils die Verbindung her zwischen einem eingegebenen Domainnamen und der ihm zugeordneten IP-Adresse. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen URLs und Diensten wie HTTP, HTTPS, FTP oder E-Mail erfolgt auf dem Computer des Endnutzers und nicht auf dem DNS-Resolver des Internetanbieters.

Eine Sperrung auf Ebene des DNS-Resolvers wirkt sich daher zwangsläufig auf die gesamte betroffene Domain aus.

Auf rechtlicher Ebene erinnert Métille daran, dass "es möglich ist, den Zugang zu einer gesamten Domain über den DNS-Resolver zu blockieren, jedoch nicht zu einer einzelnen URL", und dass ein Internetanbieter nicht eine komplette Domain sperren dürfe, wenn sich eine Entscheidung nur auf eine bestimmte URL beziehe.

Ansonsten führe dies zu "Overblocking", so Schlauri, das heisst. Es werden auch Inhalte unzugänglich, die nicht von der Verfügung betroffen sind. Seiner Meinung nach könnte eine solche Situation im Widerspruch zu Artikel 12e des Fernmeldegesetzes über die Netzneutralität stehen.

In dem vor dem Bundesgericht anhängigen Verfahren hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wie Métille ergänzt. Die Sperrbeschlüsse werden "unter Androhung einer persönlichen Sanktion des Geschäftsführers" erlassen, sollte Init7 sie nicht umsetzen.

 

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